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   BVerfG, 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06   

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https://dejure.org/2006,18424
BVerfG, 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06 (https://dejure.org/2006,18424)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06 (https://dejure.org/2006,18424)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 1 BvR 1549/06 (https://dejure.org/2006,18424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungssystem des wiedervereinigten Deutschlands; Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung

  • Judicialis

    AAÜG § 6 Abs. 2; ; AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 4; ; AAÜG § 6 Abs. 3; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; AAÜG-ÄndG Art. 1 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 2, 3
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des AAÜG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 646
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06
    Bei der Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungssystem des wiedervereinigten Deutschlands hat der Gesetzgeber Ansprüche und Anwartschaften begrenzt, die nach seiner Auffassung auf ungerechtfertigt überhöhten Arbeitsverdiensten in der Deutschen Demokratischen Republik beruhten (zum Ganzen BVerfGE 100, 59; 111, 115).

    Die von ihm gewählte Kürzungsregelung in § 6 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115) für verfassungswidrig erklärt.

    Der Gesetzgeber hat sich durch die angegriffene Neuregelung dafür entschieden, zur Feststellung des Vorliegens ungerechtfertigt überhöhter Arbeitsentgelte (vgl. hierzu BVerfGE 111, 115 ) nur noch auf tätigkeitsbezogene Tatbestandsvoraussetzungen abzustellen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06
    Bei der Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungssystem des wiedervereinigten Deutschlands hat der Gesetzgeber Ansprüche und Anwartschaften begrenzt, die nach seiner Auffassung auf ungerechtfertigt überhöhten Arbeitsverdiensten in der Deutschen Demokratischen Republik beruhten (zum Ganzen BVerfGE 100, 59; 111, 115).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06
    Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (zum Ganzen BVerfGE 86, 15 ; stRspr).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzliche, verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 78 ) Fragen zu beantworten, oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen, durch die Entscheidung mithin über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen geschaffen werden kann (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 -, BA S. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 25, 236 ; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 329/90 -, juris; BVerfGE 97, 298 ; 98, 218 ; BVerfG, NZS 2006, 646).

    Dagegen reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist, sonst verlöre dieses Kriterium seinen Ausnahmecharakter (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NZS 2006, 646).

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